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Österreich: Vida fordert Bundesamt für Straßenverkehr

22.09.2020 09:55 Uhr
Österreich
Die Finanzpolizei in Österreich ist laut Verkehrsgewerkschaft Vida mit 450 Kontrollorganen chronisch unterbesetzt
© Foto: stockpics/stock.adobe.com

Die österreichische Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft fordert Maßnahmen gegen Scheinselbständigkeit und die Einbeziehung von Versendern in die Haftungskette.

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Wien. Ein Bundesamt für Straßengüterverkehr nach deutschem Vorbild, das für die Lkw-Kontrolle zuständig wäre, verlangt Karl Delfs, Bundessekretär für den Fachbereich Straße der österreichischen Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft Vida. Die Finanzpolizei sei mit 450 Kontrollorganen chronisch unterbesetzt, klagt er gegenüber der VerkehrsRundschau (VR). 200 weitere Dienstposten wären nötig.

Bereits vier Finanzministern habe er von diesem Engpass berichtet, sagt Delfs im VR-Gespräch, aber: „Keiner tut etwas.“ Insbesondere das Problem der Scheinselbständigkeit ist dem Gewerkschafter ein Dorn im Auge. Delfs schätzt, dass 80 Prozent der in der Paketzustellung Tätigen Scheinselbständige seien, die in Firmenuniformen unterwegs und mitunter sogar vertraglich an ein Unternehmen gebunden seien. „Das sind alles Indizien für Scheinselbständigkeit“, so Delfs. Diese Personen würden sechs Tage in der Woche jeweils 16 Stunden am Tag arbeiten, das Doppelte von angestellten Arbeitnehmern. „Diese Türe müsste man gesetzlich zumachen, um weiteren Druck von den Beschäftigten zu nehmen“, sagte der Vida-Vertreter.

Versender-Haftung bei ungesetzlichem Preisdiktat

Neuerlich verlangte er eine Versender-Haftung. Wenn es zu Prozessen nach dem Arbeitszeitgesetz oder wegen Lohn- und Sozialdumpings komme, werde derzeit lediglich der Transporteur verurteilt, „aber der eigentliche Verursacher des Rechtsbruchs ist jemand anderer.“ Deshalb müssten die Versender in die Haftungskette mit einbezogen werden, sagte Delfs und versicherte: „Das ist kein Eingriff in die Vertragsfreiheit.“ Vielmehr gehe es um das Recht auf faire Preise. Wenn Preisdiktate von Versendern in der Folge zu einer Verletzung des Kollektivvertrags oder der Arbeitszeitgesetze führten, sollten die Versender haftbar gemacht werden können. (ms)

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