Brüssel. Alle Luftfracht- und Briefbeförderer, die von einem Flughafen aus einem Drittstaat in die EU operieren (ACC3), müssen vom 1. Juli an ihre Fracht von einer durch die Europäische Union (EU) anerkannten Flugsicherheitseinrichtung durchleuchten lassen oder nachweisen, dass die Fracht aus einer sicheren Versorgungskette stammt, die durch eine europäische Flugsicherheitsbehörde geprüft wurde. Jeder Flughafen außerhalb der EU, über den ein Luftfrachtunternehmen Waren in die EU importiert, benötigt eine individuelle ACC3-Designierung.
„Zwei improvisierte Sprengladungen wurden 2010 als Luftfracht versendet. Dadurch wurde die Forderung nach höheren Sicherheitsstandards für alle EU-bestimmte Fracht- und Briefsendungen ausgelöst“, sagte Robert Wright, Direktor für Europäische Angelegenheiten bei Rapiscan Systems, einem Hersteller für Luftfracht-Durchleuchtungssysteme. Seit Februar 2012 existieren bereits Vorschriften für Luftfracht- und Briefbeförderer, die von einem Flughafen außerhalb der EU in die EU operieren, über die Einhaltung von Sicherheitsstandards schon vor der Verladung in ein Flugzeug.
Durch die neuen Verordnungen werden die Forderungen weiter verschärft. „Zusätzlich müssen jetzt Fracht- und Briefsendungen mit Durchleuchtungsgeräten gescannt werden, die EU-Standards unterliegen“, sagte Wright. Die Regelungen bieten zwei unterschiedliche Möglichkeiten für die ACC3-Designierung von Frachtfluglinien und deren Geschäftspartner an. Luftfrachtlinien müssen sich für einen Nicht-EU-Flughafen vor Ort überprüfen lassen, damit die ACC3-Designierung für diesen Flughafen vergeben werden kann. Luftfrachtlinien, die mehrere Fracht- und Briefdienste operieren und ein Qualitätssicherungsprogramm für die Luftfrachtsicherheit besitzen, das gleichwertig zu einer EU Flugsicherheits-Überprüfung ist, können eine Überprüfung vor Ort für eine repräsentative Stichprobe von Flughäfen beantragen. (rup)
Maik Märtens