Braunschweig. Ab sofort können sich Unternehmen an einem Standort sowohl als „Bekannter Versender“ als auch als „Reglementierter Beauftragter“ vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zulassen lassen. Das kündigte Frank Beyer, LBA-Referent Luftsicherheit, am Donnerstag auf einer Informationsveranstaltung seines Hauses in Braunschweig an. Bislang war diese Regelung rechtlich nicht möglich gewesen.
Grundvoraussetzungen für das Konstrukt sind: die Unternehmen müssen beim LBA jeweils eine Zulassung zum Bekannten Versender und zum Reglementierten Beauftragen beantragen. Zudem benötigt das Unternehmen für jeden Bereich jeweils einen eigenen Luftsicherheits-Beauftragten. So genannte „In-Sich-Geschäfte“ zwischen beiden Bereichen sind aber laut Beyer auch künftig ausgeschlossen. Sprich: Der Unternehmensteil „Bekannter Versender“ darf seine Luftfrachtsendungen nicht über den Unternehmensteil „Reglementierter Beauftragter“ abwickeln lassen. Der große Vorteil der neuen Regelung: „Das Personal im Lager- und Kommissionier-Bereich kann für beide Bereiche arbeiten – wenngleich unter der Kontrolle des jeweiligen Luftsicherheits-Beauftragten“, so der LBA-Referent.
Mit dieser Neuregelung kommen die EU und das LBA Hersteller-Unternehmen entgegen, die sowohl selbst Teile produzieren als auch Logistikdienstleistungen für andere Firmen organisieren. (eh)