Frankfurt am Main. Der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) sieht beim Entwurf zum „Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ noch Diskussionsbedarf. Dies betreffe die im Entwurf festgelegten Gewichtsgrenzen, die Mauthöhe für die ab 1.Oktober 2015 neu von der LKW-Maut betroffenen Fahrzeuge sowie die neuen Achslastklassen. Der Gesetzentwurf wurde den Verbänden am vergangenen Donnerstag zugeleitet. Mit der Ausweitung der LKW-Maut auf Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen zum 1. Oktober 2015 soll nach dem Willen der Bundesregierung die Zahl der Achsklassen von derzeit zwei auf vier steigen.
Der BGL merkt an, dass aus Gründen des Führerscheinrechts viele Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 Tonnen zugelassen seien. Da die Mautpflicht erst ab 7,5 t einsetzt, würden diese nicht erfasst. Ferner weist der Verband darauf hin, dass für die Mautpflicht das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination ausschlaggebend ist. So bestehe Mautpflicht für eine Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger, wenn das zulässige zulässiges Gesamtgewicht des Gespanns mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Diese Regelung betreffe nach Ansicht des BGL viele Handwerksbetriebe.
Regelung der Luftverschmutzungskosten undifferenziert
Der BGL bemängelt, dass alle Achsklassen innerhalb der jeweils gleichen Emissionsklasse mit den gleichen Luftverschmutzungskosten belastet werden, egal ob es sich um einen 7,5-Tonner oder 40-Tonner handele. „Hier dürfen die Nutzer kleinerer und damit verbrauchsärmerer LKW eine differenziertere Ausgestaltung der Mauthöhe erwarten, die sich am Kostenverursacherprinzip orientiert“, schreibt der BGL.
Anreiz zum Einsatz von 4-Achsern
Durch die Aufspaltung der bisherigen Achsklasse „4 Achsen und mehr“ in die zwei eigenständigen Klassen „4 Achsen“ sowie „5 Achsen und mehr“ wird nach Auffassung des BGL ein Anreize gesetzt, verstärkt 5-achsige Fahrzeugkombinationen durch 4-achsige zu ersetzen. (diwi)