Berlin. Das Bundesverkehrsministerium plant neue sicherheitstechnische Bestimmungen und einfachere Zulassungsvoraussetzungen für den Einsatz von Lang-Lkw. Zudem soll das deutsche Streckennetz (Positivliste), auf dem die Fahrzeuge mit einer Länge von bis zu 25,25 Meter verkehren dürfen, weiter wachsen. Dafür hat das Bundesverkehrsministerium kürzlich einen Entwurf für eine entsprechende Änderungsverordnung vorgelegt. Er liegt der VerkehrsRundschau vor.
Die Bundesländer Baden-Württemberg und Bremen wollen demzufolge ihr gesamtes Streckennetz für den verlängerten Sattelauflieger (Lang-Lkw Typ 1) freigeben, der in Zukunft auch vom generellen Überholverbot ausgenommen werden soll. Das Bundesverkehrsministerium rechnet damit, dass dadurch weitere Lang-Lkw in den Verkehr gelangen. Seit der letzten Rechtsänderung am 29. Dezember 2017 haben zudem viele Unternehmen den Bundesländern weitere Wunschrelationen übermittelt, die von den diesen auf die Befahrbarkeit mit Lang-Lkw geprüft und als geeignet befunden wurden. Sie werden nun in die Positivliste aufgenommen.
Übergangsfrist für neue Technikvorgaben geplant
Im Sinne der Verkehrssicherheit sollen darüber hinaus einige technische Anforderungen neu aufgenommen werden. So müssen Lang-Lkw laut der geplanten Änderungsverordnung künftig mit Abbiegeassistenzsystemen und blinkenden Seitenmarkierungsleuchten ausgestattet sein. Um eine angemessene Übergangsfrist zur Nachrüstung von Bestandsfahrzeugen zu gewährleisten, sollen die Änderungen erst am 1. März 2020 in Kraft treten.
Die Anforderung, dass Lang-Lkw im Kombinierten Verkehr einsetzbar sein müssen, will das Bundesverkehrsministerium aufheben. Denn es könne keine Rückverlagerung von Güterverkehren von der Schiene auf die Straße beobachten, heißt es in dem Verordnungsentwurf. Und es will das Verbot, mit Lang-Lkw zu überholen, für den verlängerter Sattelauflieger abschaffen. Für die übrigen Lang-Lkw-Typen mit einer zulässigen Gesamtlänge von 24,00 beziehungsweise 25,25 Metern soll das Überholverbot bestehen bleiben.
Die maximal zulässige Gesamtlänge des Lang-Lkw Typ 1 soll von 17,80 auf 17,88 Meter erhöht werden. Hintergrund: Die derzeitige höchstzulässige Ladelänge des verlängerten Sattelanhängers (insgesamt 14,97 Meter) ermöglicht theoretisch den Transport von zwei Standard-Wechselaufbauten. In der der Praxis jedoch haben sich Schwierigkeiten herausgestellt, da zwei Standard-Wechselaufbauten nicht unmittelbar aneinander – ohne einen gewissen minimalen Spalt – auf dem verlängerten Sattelanhänger transportiert werden können. (ag)