Antwerpen. Seit 2012 ist es im Hafen von Antwerpen zwar möglich, Schiffe mit LNG (engl. liquefied natural gas) zu betanken. Allerdings muss der als umweltfreundlich und schadstoffarm eingestufte Treibstoff aus verflüssigtem Erdgas bisher mit dem Lkw aus Zeebrügge nach Antwerpen geschafft werden, wo die Betankung der Schiffe direkt aus dem Lkw erfolgt.
Zum Bau einer stationären LNG-Tankanlage sucht er Hafen derzeit einen Konzessionär, der die Anlage auf einem 7000 Quadratmeter großen Areal im Hafen baut und betreibt. Dazu startet ein öffentliches Ausschreibungsverfahren, das noch bis zum 5. Oktober läuft. Ursprünglich hatte Antwerpen den Plan verfolgt, selbst in die entsprechende Infrastruktur zu investieren und die Anlage von einem Dritten betreiben zu lassen. Dieser Plan wurde nun aufgegeben, wie der Hafen mitteilt.
Konsultation des Marktes
Als Begründung für diese Entscheidung führt die Hafenbehörde auf Nachfrage mehrere Argumente an. Eine Konsultation des Marktes möglicher Interessenten habe ergeben, dass die Marktteilnehmer nicht nur eine Betriebskonzession für eine vom Hafen gebaute und finanzierte Anlage wünschten sondern lieber den Bau des Terminals selbst übernehmen wollten.
Dadurch sei es dem Hafen möglich, eine Konzession für 30 Jahre zu vergeben. Eine reine Service-Konzession könnte maximal für 5 Jahre vergeben werden. Außerdem müsste, wenn die Anlage vom Hafen gebaut würde, eine entsprechend hohe Konzessionsgebühr vom Servicebetreiber verlangt werden, um wettbewerbsrechtliche Bedenken auszuräumen.
Hafenpaket legt strenge Maßstäbe bei Beihilfen an
Die Entscheidung dürfte auch vor dem Hintergrund der kritischen Haltung der EU-Kommission zu sehen sein, die im Rahmen eines neuen Hafenpakets die Hafendienste liberalisieren und insbesondere auch einen wettbewerbsrechtlichen Blick auf die Finanzierung von Hafeninfrastrukturen werfen möchte.
Als Investor war der Staat in der Vergangenheit weitgehend geschützt vor der europäischen Wettbewerbskontrolle. Straßen, Brücken oder Hafenanlagen konnten aus der Staatskasse finanziert und privaten Betreibern zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn das im wirtschaftlichen Sinn nicht rentabel war. Damit konnten die Mitgliedsstaaten regional- und strukturpolitische Akzente setzen. Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2012 zur Finanzierung einer Startbahn am Flughafen Leipzig-Halle durch den Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt wurde ein Paradigmenwechsel eingeleitet. Die Startbahn wurde dem Expressdienst DHL zur Verfügung gestellt, der dafür sein Drehkreuz nach Leipzig verlegte. Laut EuGH handelte es sich dabei um eine verbotene Beihilfe.
Der bis dahin geltende Grundsatz, dass staatliche Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur nicht als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten, wurde durch das Urteil gekippt. Eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ liege schon dann vor, wenn der spätere Betrieb der Anlage eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ darstelle. (diwi)