PARIS. Der französische Rechnungshof hat sich mit der Verlängerung der Konzessionen für die privaten Autobahnbetreiber befasst. Die Betreiber sind zusammengefasst in der Société concessionaires d’autoroutes (SCA). In einer Stellungnahme weist der Chef der Behörde auf das Risiko hin, dass den Betreibern zu viele Entschädigungen zu ihrem Vorteil eingeräumt werden könnten, zumal die vereinbarten Gegenleistungen „nicht immer respektiert“ würden.
Die Rechnungsprüfer haben die Autobahnpläne für die Jahre 2017 und 2018 überprüft und errechnet, dass die privaten Betreiber im Zuge einer Konzessionsverlängerung 15 Milliarden Euro zusätzlich einnehmen könnten, dies gegenüber lediglich 3,2 Milliarden Aufwand für die Straßenarbeiten. Bezüglich der auf unbestimmte Zeit hinausgeschobenen Finanzierung dieser Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnamen habe der Staat den privaten Autobahnbetreibern eine „leichte Lösung“ eingeräumt, heißt es in der Stellungnahme weiter. Damit würden Mauterhöhungen für zukünftige Nutzer ermöglicht, obgleich diese laut einem Gesetz vom August 2015 ausschließlich nur von aktuellen Nutzern verlangt werden dürften.
An die Adresse des Umweltministers und seiner Kollegin im Transportministerium hat der Rechnungshof folgende Empfehlungen ausgesprochen.
- Eine klare Vereinbarung über entschädigungsfähige Leistungen, basierend vor allem auf präzisen Kriterien bezüglich notwendiger und nützlicher Arbeiten;.
- Den Einsatz eines unabhängigen Organs, das die wirtschaftlichen Annahmen definieren soll, die vom Staat als Grundlage für die Kompensationszahlungen an die SCA verwendet werden.
- Zudem wünscht der Rechnungshof gesetzlich legitimierte Maßnahmen zur Verringerung der Mautgebühren sowie der Laufdauer der Autobahn-Konzessionen. Für den Fall, dass die Einnahmen der SCA höher liegen als vorhergesehen, wünscht sich der Rechnungshof eine Verringerung sowohl bei den Mautgebühren, wie bei den Laufzeiten.
Zum letzten Punkt haben die beiden Fachminister schon darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen schon in einem Gesetz von 2015 vorgesehen sei und man dieses nicht rückwirkend anwende könne. (jb)