Brüssel/Berlin. Die EU-Kommission hat beschlossen, die Nachweisführung bei der Nutzung alternativer Flugkraftstoffe erheblich zu erleichtern. Mit der Verabschiedung der Monitoring-Verordnung zum EU-Emissionshandelssystem (ETS) habe die Kommission den Weg für die Fluggesellschaften freigemacht, die Befreiung von der Zertifikatenachweispflicht mit vergleichsweise geringem technischem und bürokratischem Aufwand zu erhalten, teilte die Aviation Initiative for Renewable Energy in Germany (Aireg) am Freitag mit. Die Befreiung kann zukünftig in dem Umfang erfolgen, in dem eine Fluggesellschaft die Verwendung von nachhaltig erzeugtem Biokerosin anhand von Einkaufsbelegen nachweist.
Die Fluggesellschaften sind seit dem 1. Januar 2012 in Europa verpflichtet, am EU-Emissionshandelssystem teilzunehmen. Nutzt eine Fluggesellschaft Biokerosin, welches nachweislich eine deutlich bessere CO2-Bilanz aufweist als fossiler Kraftstoff, entfällt die Pflicht, Zertifikate in entsprechendem Umfang abzugeben.
Nach der bisher geltenden Regelung mussten Fluggesellschaften im Einzelnen belegen, welche Menge alternativen Kraftstoffs für welchen konkreten Flug verwendet wurde. Ab 1. Januar 2013 ist es nun gemäß Artikel 53 Abs. 3 der Verordnung ausreichend, dass die betreffende Airline durch einen Einkaufsbeleg die in das Tanklager bzw. das Pipelinenetz eingespeiste Menge nachweist. Um die Durchführung zu vereinheitlichen, werden derzeit noch die unter Art. 53 Abs. 4 der Verordnung angekündigten Leitlinien erstellt. Mit deren Veröffentlichung ist in den kommenden Wochen zu rechnen.
Der wirtschaftliche Anreiz durch die Befreiung von der Zertifikatenachweispflicht allein reiche jedoch nicht aus, um die Mehrkosten, die derzeit bei der Herstellung von Biokerosin entstehen, zu kompensieren, betont Aireg. Für die Bundesregierung ergeben sich im Zuge ihrer neuen Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie hierzu Möglichkeiten, Modelle zur weiteren Incentivierung und Markteinführung alternativer Flugkraftstoffe zu entwickeln.
Die Mitteilung der Kommission sowie der Wortlaut der Verordnung können im Internet heruntergeladen werden. (diwi)