Bonn. Die französische Verordnung Nr. 2011-1336 zur „Information über die Menge der Koh-lendioxidemissionen einer Beförderungsleistung“ schreibt vor, dass ab dem 1. Oktober 2013 die CO2-Emissionen von Personen- und Gütertransporten gegenüber dem Kunden einer Transportdienstleistung ausgewiesen werden müssen. Darauf weist der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) noch einmal in einem aktuellen Rundschreiben hin. Diese Pflicht gilt für alle kommerziell durchgeführten Transporte, die einen Start- oder Zielpunkt in Frankreich haben. Damit sind auch deutsche Unternehmen betroffen. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Unternehmen einen Sitz in Frankreich hat oder nicht. „Auch wenn die Regelung ab 1. Oktober 2013 verpflichtend ist, sind – unseres Wissens nach – Verstöße nicht strafbewehrt“, so der DSLV. Vielmehr gehe der französische Gesetzgeber davon aus, dass beispielsweise die Verladerschaft die Daten mit entsprechendem Nachdruck von ihren Vertragspartnern einfordern werden.
Wesentliche Elemente der französischen Verordnung finden sich auch auf den Seiten 25 und 26 des DSLV-Leitfadens „Berechnung von Treibhausgasemissionen in Spedition und Logistik gemäß DIN EN 16258“. Hier werden auch die Unterschiede zwischen der französischen Verordnung und der seit Anfang des Jahres verfügbaren DIN EN 16258 zur Berechnung von Treibhausgasemissionen im Transport. dargestellt. (ak)