Hamburg. Der Herbst und die anstehende Zeitumstellung bringen eine besondere Gefahr mit sich. Da nach dem heißen Sommer zahlreiche Eichen, die häufig am Rand von Straßen wachsen, übermäßig viele Eicheln tragen, locken die herabfallenden Früchte noch mehr Wildtiere zur Nahrungsaufnahme auf die Straße als in anderen Jahren. In der Dämmerung ist die Gefahr eines Wildunfalls deshalb nun besonders hoch. Darauf weist die Deutsche Wildtier-Stiftung nachdrücklich hin.
Trotz erhöhter Achtsamkeit lässt sich jedoch nicht jeder Wildunfall vermeiden. Und wenn es dann passiert ist und zum Beispiel ein 100 Kilogramm schweres Wildschwein verletzt auf dem Asphalt liegt? „Auf keinen Fall die Nerven verlieren“, rät Wildtierexperte Andreas Kinser von der Deutschen Wildtier-Stiftung. Die Wildexperten schätzen, dass es in der dunklen Jahreszeit alle 2,5 Minuten zu einer Blech-Wild-Kollision kommt. Denn dann fällt der Berufsverkehr mit der Dämmerung und damit den besonders aktiven Phasen des Wildes zusammen.
Unfallort auf keinen Fall verlassen
Auch wenn der Schreck tief sitzt: Der Unfallort darf auf keinen Fall verlassen werden. Wer nach einem Zusammenstoß mit einem Wildtier einfach weiterfährt, verstößt gegebenenfalls gegen das Tierschutzgesetz und schadet sich mit der Fahrerflucht unter Umständen selbst. Denn für die Versicherung bei Schäden am Fahrzeug ist die Unfallbescheinigung der Polizei notwendig. Häufig stehen Wildtiere unmittelbar nach einem Zusammenprall wieder auf und flüchten in den Wald. Dabei stehen sie jedoch meist unter Schock und brechen kurze Zeit später zusammen, bevor sie unter Schmerzen verenden. „Auch bei einem Wildtier ist unterlassene Hilfeleistung strafbar und kann bis zu 50.000 Euro Bußgeld kosten“, warnt Kinser.
Auf keinen Fall sollte man nach einem Unfall zu dem verletzten Wildtier gehen. „Wenn Wildtiere einem Menschen wehrlos gegenüber stehen, bedeutet das für sie qualvolle Todesangst“, führt Kinser an. Tote Tiere dürfen auch nicht im Kofferraum mit nach Hause genommen werden. Dies erfüllt den Tatbestand der Wilderei und kann gemäß § 292 StGB Jagdwilderei mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren belangt werden. (sno)