Der Kläger arbeitete als Berufskraftfahrer. Nachdem er fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht hatte, erhielt er von seinem Arbeitgeber eine Abmahnung und die Aufforderung, in Zukunft vorsichtiger zu fahren. Bereits kurze Zeit später verursachte der Kläger aber erneut fahrlässig einen Unfall. Der Arbeitgeber griff nun hart durch und sprach eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus. Die dagegen gerichtete Klage wiesen die Richter des Landesarbeitsgerichts Chemnitz jetzt ab. Zwar berechtige nicht jede schuldhafte Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Weil der Kläger hier aber zwei Verkehrsunfälle mit nicht unerheblichem Verschulden verursacht habe, müsse ihm vorgeworfen werden, dass er offensichtlich nicht bereit sei, sein Verhalten zu ändern und seine Arbeitspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Die Kündigung sei auch deshalb rechtens, weil der Kläger das Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet habe und erheblicher Sachschaden entstanden sei. (pop/aru) LAG Chemnitz Urteil vom 20. Juni 2006 AZ: 7 Sa 879/05
Das Urteil der Woche: Kündigung nach zweitem Verkehrsunfall
Der Arbeitgeber darf nach dem zweiten Verkehrsunfall eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer die Unfälle nicht unerheblich verschuldet