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Coronavirus: Tipps für Unternehmen der Verkehrswirtschaft

16.03.2020 11:16 Uhr
Coronavirus, Schutz
Die BG Verkehr hat Informationen zum Schutz vor und zum Umgang mit dem Coronavirus in der Verkehrswirtschaft zusammengetragen
© Foto: Ohde/Bildagentur-online/picture-alliance

Die Berufsgenossenschaft für die Verkehrswirtschaft und Post-Logistik informiert anlässlich der weltweiten Corona-Pandemie, worauf Transport- und Logistikunternehmen sowie deren Beschäftigte achten sollten.

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Hamburg. Viele Mitgliedsunternehmen der der Berufsgenossenschaft für die Verkehrswirtschaft und Post-Logistik (BG Verkehr) und ihre Beschäftigten befinden sich in der Coronakrise in einer Sondersituation. Teilweise muss das Fahrpersonal auch in Risikogebiete fahren, um die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Was ist nun zu tun und wie schützt man sich am besten? Es gelten auch für Unternehmen aus dem Güterkraftverkehr und den anderen in der BG Verkehr versicherten Branchen zunächst einmal die Empfehlungen des Robert Koch Institutes (RKI) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Im Arbeitsalltag sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit kompetente Ansprechpartner.

Ergänzend dazu haben die Arbeitsmediziner der BG Verkehr eine Reihe von branchenspezifischen Fragen beantwortet. Zu beachten ist: Informationen zum Coronavirus und dem damit zusammenhängenden Gesundheitsschutz entwickeln sich dynamisch. Daher will die Berufsgenossenschaft bei Vorliegen neuer Erkenntnisse diese Übersicht schnellstmöglich aktualisieren – und auch weitere Fragen und Antworten von allgemeinem Interesse ergänzen.

Wie sollten Unternehmer mit Fahrpersonal oder anderen Mitarbeitenden verfahren, welche aus Risikogebieten kommen und keine Beschwerden haben?

Personen, die sich in einem vom RKI ausgewiesenen internationalen Risikogebiet oder in einem in Deutschland besonders betroffenen Gebiet aufgehalten haben, sollten auch ohne Auftreten von Symptomen unnötige Kontakte vermeiden und nach Möglichkeit zu Hause bleiben. Für mobile Mitarbeitende in Verkehrsbetrieben sind die Möglichkeiten zur Heimarbeit naturgemäß kaum gegeben. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass Kontakte von Fahrpersonal mit anderen Mitarbeitenden im Betrieb nach Fahrtende bzw. vor Beginn der nächsten Tour auf ein Minimum begrenzt werden.

Wie sollen die Unternehmer mit Fahrpersonal oder anderen Mitarbeitenden verfahren, welche aus Risikogebieten kommen und gesundheitliche Beschwerden anmelden?

Wenn die Mitarbeitenden innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet Fieber, Husten oder Atemnot entwickeln, sollten sie – nach telefonischer Anmeldung und mit Hinweis auf die Reise – einen Arzt aufsuchen. Sie sollten sich zudem beim zuständigen Gesundheitsamt melden.

Wie kann sich das Fahrpersonal bei Fahrten in Risikogebiete vor einer Infektion schützen?

Bei Fahrten in Risikogebieten sollte der Kontakt mit anderen Menschen auf ein Minimum beschränkt werden. Es gilt, auch an Lade- und Entladestellen einen Abstand von mindestens 1,5 bis 2 Meter zu Kontaktpersonen zu halten und beispielsweise aufs Händeschütteln zu verzichten. Mahlzeiten sollten mitgeführt werden und nicht an belebten Orten konsumiert werden.
Generell ist das gründliche Händewaschen, wie es von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) empfohlen wird, ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Hygiene und kann vor einer Infektion schützen. Für mobile Mitarbeitende kann eine entsprechende Handhygiene nicht immer gewährleistet werden. In diesen Fällen kann es zweckmäßig sein, den Mitarbeitenden ein Handdesinfektionsmittel mitzugeben. Bei der Auswahl des Desinfektionsmittels und dessen Anwendung sollte der zuständige Betriebsarzt eingebunden werden.

Welche Gefahr besteht bei Kontakten oder im Umgang mit Briefen, Paketen und Frachtcontainern?

Für die Einschätzung der Infektionsgefahr, die von importierten Waren oder Postsendungen ausgeht, sollte als Grundlage herangezogen, dass bislang keine Fälle bekannt geworden sind, bei denen es zu einer Infektion durch Berühren von Oberflächen importierter Waren oder Postsendungen gekommen ist. Auch bei der SARS-Epidemie 2002/2003 gab es dazu keinerlei Hinweise. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 , also dem Coronavirus, über Oberflächen, die nicht zur direkten Umgebung eines symptomatischen Patienten gehören, erscheint daher sehr unwahrscheinlich. Die Verwendung geeigneter Arbeitshandschuhe kann das Infektionsrisiko weiter vermindern.

Wie sollen die Unternehmer mit dem Fahrzeug (Lkw, KEP, usw.) in der Zeit verfahren, in der auf das Ergebnis vom Corona-Test gewartet wird? Oder in dem Fall, dass ein infizierter Fahrer das Fahrzeug zuletzt gelenkt hat?

Grundsätzlich sollte im Pandemiefall besondere Sorgfalt auf Hygiene im Fahrzeuginnenraum gelegt werden. Beispielsweise können Oberflächen nach Fahrtende bzw. vor Fahrantritt mit Haushaltsreinigern gesäubert werden. Selbstverständlich sollte es sein, dass die Fahrer eigene Handtücher, Laken, Decken etc. verwenden, die nach Benutzung gewaschen werden.
Besteht der Verdacht einer Infektion, muss das Fahrzeug vor jeder weiteren Benutzung desinfiziert werden.  Zur chemischen Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit mit dem Wirkungsbereich begrenzt viruzid (wirksam gegen behüllte Viren), begrenzt viruzid PLUS oder viruzid anzuwenden. Eine Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und –verfahren steht zum Download bereit. Als eine Alternative kommt die Reinigung der Oberflächen mit konzentrierter Seifenlauge in Frage. Dazu genutzte Reinigungstücher sind umgehend zu entsorgen. Textilien wie etwa Vorhänge sind chemisch zu reinigen.  Abzuraten ist von der Anwendung von Ethanol und Isopropanol als Reinsubstanz als Desinfektionsmittel. Es besteht Feuer- und Explosionsgefahr. Ebenso abzuraten ist vom Einsatz chlorhaltiger Desinfektionsmittel.

Was bringt der Einsatz von Atemschutzmasken?

Derzeit ist es die Praxis der Gesundheitsbehörden mit dem Coronavirus infizierte Personen in Quarantäne zu schicken. Falls sich eine Person, die möglicherweise an einer Grippe- oder Corona-Infektion erkrankt ist, in der Öffentlichkeit bewegen muss, kann es sinnvoll sein, wenn sie einen Mund-Nasen-Schutz (z. B. einen chirurgischen Mundschutz) trägt. Das Risiko einer Ansteckung anderer Personen durch Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten oder Niesen entstehen, wird dadurch verringert (Fremdschutz). Für die optimale Wirksamkeit ist es wichtig, dass der Mund-Nasen-Schutz enganliegend getragen wird. Ist der Mund-Nasen-Schutz durchfeuchtet, so muss er gegen einen frischen gewechselt werden. Während des Tragens darf auch kein unbewusstes Hantieren am Mund-Nasen-Schutz vorgenommen werden, da so Tröpfchen auf die Hände übertragen werden, die dann an andere Personen "weitergereicht" werden.
Es gibt derzeit keine hinreichenden Hinweise dafür, dass das Tragen eines herkömmlichen Mund-Nasen-Schutzes das Ansteckungs-Risiko für eine gesunde Person, die ihn trägt, deutlich verringert (Eigenschutz). Davon unbenommen sind die Empfehlungen zum Tragen von Atemschutzmasken durch das medizinische Personal im Sinne des Arbeitsschutzes. Bei Kontakt mit definitiv an Coronavirus erkrankten Patienten sollte eine FFP2 Maske getragen werden. Es ist zu beachten, dass Schutzmasken derzeit kommerziell gar nicht mehr oder nur äußerst schwierig zu erhalten sind.

Braucht unser Unternehmen einen Pandemieplan?

Pandemiepläne können vor allem für mittlere und große Unternehmen bei einem über mehrere Wochen andauernden Pandiemieereignis existenznotwendig sein. Falls solche Pläne nicht vorhanden sind, sollten sie möglichst umgehend aufgestellt werden. Pandemiepläne regeln, wie im Pandemiefall der Betrieb aufrechterhalten werden kann – und zwar unter Beachtung der Aspekte des Gesundheitsschutzes für die Mitarbeitenden. Pandemiepläne umfassen beispielsweise Regelungen bei Erkrankungen im Betrieb, Dienstreisen und Tagungen und Hinweise zu Hygienemaßnahmen. Desweiteren können organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen durch die Ansteckung der Mitarbeiter untereinander oder durch Außenstehende wie Kunden oder Dienstleister festgelegt werden. Tipps zur Aufstellung betrieblicher Pandemiepläne finden sich auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Was tun, wenn auf einem Seeschiff ein Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus auftritt?

Bei einem Verdachtsfall auf einem Schiff, das einen deutschen Hafen anläuft, kontaktieren Sie bitte bereits vor dem Anlaufen den zuständigen Hafenärztlichen Dienst. Die Fachleute dort informieren Sie dann über die weiteren Maßnahmen. Die Kontaktdaten der für deutsche Häfen zuständigen Hafenärztlichen Dienste finden Sie auf der Website der Freien und Hansestadt Hamburg. Weitere Hinweise und Ratschläge hat der Seeärztliche Dienst der BG Verkehr auf der Website der Dienststelle Schiffssicherheit bereitgestellt. (ag)

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