Duisburg. Der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt (BDB) weist darauf hin, dass die vorübergehende Aussetzung der Anwendung des Mindestlohngesetzes im Transitverkehr nicht nur für den Straßengüterverkehr, sondern auch für die Binnenschifffahrt gilt. Die Tatsache, dass Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles vergangene Woche in ihrer ursprünglichen Erklärung ausschließlich von Transitverkehren im Straßengüterverkehr gesprochen hatte, hatte bei den Unternehmen der Binndenschifffahrt für Irritationen gesorgt.
Wie der BDB auf Nachfrage in Berlin bestätigt bekam, sind aber auch die Transitverkehre per Binnenschiff bis auf weiteres vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgenommen. In der Güterverkehrsleistung machte der Transitverkehr auf deutschen Wasserstraßen im Jahr 2013 einen Anteil von über 21 Prozent aus, betont der Verband.
Der BDB weist jedoch auch darauf hin, dass die Ausnahme ausdrücklich nur für den Transit gilt, nicht jedoch für Güterverkehre, die ihre Quelle oder ihr Ziel in Deutschland haben oder für innerdeutsche Verkehre, die von einem ausländischen Unternehmen durchgeführt werden. Der Grund für die Sonderbehandlung des Transitverkehrs sind die entstandenen Zweifel an der Europarechtskonformität des Gesetzes in dieser konkreten Fallkonstellation.
Auch nach Auffassung des Binnenschifffahrtsgewerbes müsse sichergestellt werden, dass das Mindestlohngesetz in Einklang mit dem europäischen Recht steht. Hieran bestehen Zweifel. Der europäische Dachverband für die Binnenschifffahrt, EBU, hat deshalb Beschwerde bei der Europäischen Kommission in Brüssel sowie bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg eingelegt und um Überprüfung gebeten. (sno)