Die Rechte von Arbeitnehmern gegen Mobbing sind gestärkt worden. Sie können jetzt auch dann Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber verlangen, wenn er nicht alles tut, um Gesundheitsverletzungen durch Mobbing oder Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung in seinem Unternehmen zu verhindern oder dagegen vorzugehen. Das geht aus den Änderungen des Schadensersatzrechts zur Stärkung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hervor, die am 1. August 2002 in Kraft getreten sind. "Damit wird die Rechtsposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter gestärkt und der Druck auf Arbeitgeber erhöht, geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen, um Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern", erläutert die Parlamentarische Staatssekretärin im Arbeitsministerium, Ulrike Mascher. Auch in diesen Neuregelungen zeige sich die konsequente Haltung der Bundesregierung gegen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz haben für die Opfer oft weit reichende Konsequenzen. Sie können sich auf die Gesundheit, die berufliche oder private Situation der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirken. Kernpunkt des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften ist die Ausweitung der Ansprüche auf Schmerzensgeld. Bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung besteht nicht nur ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens sondern auch ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Auch Vertragsverletzungen wie zum Beispiel Verletzung der Schutzpflichten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können jetzt erstmals Schmerzensgeldansprüche begründen. Zuvor konnten Arbeitnehmer Schmerzensgeld verlangen, wenn ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten vom Arbeitgeber selbst begangen wurde.
Arbeitsrecht: Schmerzensgeld bei Mobbing und sexueller Belästigung
Seit dem 1. August können Arbeitnehmer bei Mobbing und sexueller Belästigung Schmerzensgeld vom Arbeitgeber verlangen.