Bonn. Ausfuhranmeldungen können künftig unter bestimmten Bedingungen auch bei der für den externen Lagerhalter zuständigen Ausfuhrzollstelle abgegeben werden. Das teilte der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) unter Berufung auf den Nachrichtendienst der Bundesfinanzverwaltung (N 45/2011) mit.
Bedingung der vom Bundesfinanzministerium geschaffenen Alternative ist demnach, dass die Sendung bereits fertig verpackt zur Ausfuhr in das externe Lager geliefert wird. Sie könne das Lager dann in einer Sendung, als Teilsendung, oder als Teil einer Sammelsendung verlassen.
Rechtsanwältin Jutta Knell vom Referat Internationale Spedition des DSLV weist darauf hin, dass weder ein förmlicher Antrag, noch eine schriftliche Zulassung erforderlich ist. Allerdings stünde die neue Regelung unter dem Vorbehalt des Ministeriums, dass es zu keinem erhöhten Arbeitsaufwand der Grenzzollstelle kommen dürfe. Auch das zweistufige Ausfuhrverfahren dürfe nicht unterwandert werden. Daher greife die Neuregelung nur in Fällen, in denen sich das externe Lager im Bezirk einer Binnenzollstelle befindet. (nck)