Hamburg. Bei der Unterscheidung zwischen erlaubnisfreiem Werkverkehr und gewerblichen Güterkraftverkehr kommt dem Kriterium der so genannten "Hilfstätigkeit" nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor. Streitig war die Frage, ob ein Getränkefachhandel Werk- oder gewerblichen Güterverkehr betreibt.
Das Gericht stütze sich in seiner Entscheidung auf Paragraf 1 Absatz 4 Güterkraftverkehrsgesetz. Danach gibt es vier Kriterien für die Unterscheidung: Zunächst müssen die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen. Dann muss die Beförderung der Anlieferung dienen, also der Lieferung an das Unternehmen oder zum Kunden. Außerdem muss hauseigenes Personal für den Transport eingesetzt werden. Liegen diese drei ersten Kriterien vor – und so war es im Fall des beklagten Getränkehandels - so ist das vierte gesetzliche Kriterium nur noch von geringer Bedeutung.
Werkverkehr darf nur Hilfstätigkeit sein
Das vierte Kriterium erfordert, dass der Verkehr nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Betriebstätigkeit darstellt. Das bejaht der Bundesgerichtshof bereits dann, wenn der Handel die Haupttätigkeit des Betriebs bildet. Auch das Oberlandesgericht Hamburg sah das vierte Kriterium nur noch als letzte Hürde, um solche Händler auszuschließen, die nur so tun, als würde die Güterbeförderung nicht im Mittelpunkt stehen. Bedeutsam kann dies sein, um der Erlaubnis- und Versicherungspflicht zu entgehen.
Bußgeld aufgehoben
Da der Getränkehandel seine Handelstätigkeit aber nicht nur vorgetäuscht hatte, und die ersten drei Kriterien unstreitig vorlagen, entschied das Gericht, dass nur Werkverkehr betrieben wird. Ein anderslautendes Urteil des Amtsgerichts hob es dabei samt Bußgeldbescheid auf. Das Amtsgericht noch hatte aus der Tatsache, dass der Getränkehandel ausschließlich zu den Kunden lieferte, geschlossen, dass der Transport Teil der Hauptleistung sei. (nck)
Oberlandesgericht Hamburg
Urteil vom 11. August 2011
Az.: 3 32/11