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Zoll-Abfrage der Steuer-ID von Mitarbeitern nicht erlaubt

09.10.2017 14:54 Uhr
Zoll-Abfrage der Steuer-ID von Mitarbeitern nicht erlaubt
Zur Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen ist die Abfrage von Steuer-IDs unzulässig
© Foto: Winfried Rothermel/dpa/picture-alliance

Die Bundesdatenschutzbeauftragte hat klargestellt, dass die Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummern durch die Zollverwaltung für unter anderem AEO-Bewilligungen unzulässig ist.

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Berlin. Laut der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist die Abfrage steuerlicher Identifikationsnummern (Steuer-ID) der in den Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlichen Mitarbeiter zur Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen datenschutzrechtlich unzulässig. Darüber informierte jetzt der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV). Einem Schreiben der BfDI vom 12. September 2017 zufolge ist demnach die Verwendung der Steuer-ID datenschutzrechtlich besonders sensibel und darf nicht die Möglichkeit eröffnen, ein Persönlichkeitsprofil des Steuerpflichtigen darzustellen oder Rückschlüsse auf sein soziales Umfeld, persönliche Angelegenheiten oder Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ziehen.

Der DSLV hatte sich gemeinsam mit weiteren Spitzenverbänden im Mai an die BfDI gewandt und um datenschutzrechtliche Einschätzung der Erhebung der Steuer-ID durch die deutsche Zollverwaltung und des betroffenen Personenkreises gebeten. In dem genannten Schreiben stellte die BfDI nun fest, dass die Frage der Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer-ID im Rahmen des „neuen AEO-Verfahrens“ weiterhin strittig bleibt. Eine unmittelbar auf dem Unionszollkodex (UZK) beruhende ausdrückliche europarechtliche Rechtsgrundlage werde hier nicht gesehen, da weder der UZK noch die delegierten Rechtsakte die Erhebung der Steuer-ID vorschreibe.

Steuer-ID-Abfrage derzeit ausgesetzt

Wie der DSLV weiter mitteilte, ist das Bundesfinanzministerium (BMF) der Bitte der BfDI bereits nachgekommen und hat die Abfrage der Steuer-ID im Rahmen der Neubewertung und bei Neuanträgen zur Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen vorerst ausgesetzt. Nun sei es dazu aufgerufen, neue alternative Nachweise der Steuerehrlichkeit vorzusehen und zu klären, wie mit den bereits erhobenen und übermittelten Daten umgegangen werde. Des Weiteren sei ein „Time-Out“ bezüglich der bereits erhobenen Daten und der Überprüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit im Rahmen der Neubewertung der Bewilligungen verhängt worden.

Bis zu welchem Zeitpunkt die Abfrage der Steuer-ID ausgesetzt ist, ließ das Ministerium nach Angaben des DSLV zwar offen. Die Interessenvertreter der Speditions- und Logistikbranche gehen aber davon aus, dass eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über Zulässigkeit der Steuer-ID-Abfrage durch den deutschen Zoll abgewartet wird. Diesen hatte das Finanzgericht Düsseldorf anlässlich der Klage eines Unternehmers kürzlich befragt, wo die datenschutzrechtlichen Grenzen zu ziehen sind. Mit einer Entscheidung des EuGH rechnen Experten frühestens im nächsten Jahr. (ag)

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