Luxemburg. Zur Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen fragt die deutsche Zoll seit einigen Monaten auch sensible Daten ab. Die Behörde will neben den Namen und Geburtsdaten der in den Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlichen Mitarbeiter neuerdings auch deren steuerliche Identifikationsnummern und das zuständige Finanzamt wissen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun datenschutzrechtliche Bedenken geäußert und die Abfrage der Steuer-ID dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Darüber informierte der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV). Zwischenzeitlich habe die Zollverwaltung den anzugebenden Personenkreis reduziert und rufe die Unternehmen zum Dialog mit dem zuständigen Hauptzollamt auf. Fristverlängerungen zur Abgabe der Selbstbewertungsbögen sollen demnach großzügig gehandhabt werden.
Steuerrechtliche Zuverlässigkeit wichtig
Gemäß dem neuen Unionszollkodex (UZK) muss der Antragsteller beziehungsweise der Inhaber einer bestehenden oder neuen zollrechtlichen Bewilligung zum Beispiel als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) künftig besondere Voraussetzungen erfüllen. Ein wichtiger Punkt ist die Zuverlässigkeit: In den zurückliegenden drei Jahren darf er keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben. „Straftaten“ sind laut der Generalzolldirektion zum Beispiel Steuerhinterziehung oder Subventionsbetrug. „Wiederholte Verstöße“ sind eine Häufung von Steuerordnungswidrigkeiten, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers stehen.
Im Juni klagte laut dem DSLV nun ein Unternehmen beim Finanzgericht Düsseldorf, um feststellen zu lassen, dass es nicht dazu verpflichtet ist, die neuen personenbezogenen Angaben zur Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen machen zu müssen. Die Fragenbögen des Zolls gingen über das hinaus, was das Gesetz verschreibe und würden vor allem gegen Datenschutzregeln verstoßen, so die Argumentation. Das Finanzgericht Düsseldorf äußerte in einem Beschluss erhebliche Zweifel an der Vorgehensweise des deutschen Zolls und rief sowohl in Bezug auf die erfragte Personengruppe als auch in Bezug auf die abgefragte Steuer-ID den EuGH an, wo die datenschutzrechtlichen Grenzen zu ziehen sind. Mit einer Entscheidung aus Luxemburg ist laut dem DSLV frühestens im nächsten Jahr zu rechnen.
Zollverwaltung passt Fragebogen an
Die Zollverwaltung hat unmittelbar nach dem Gerichtsbeschluss nach Verbandsangaben den anzugebenden Personenkreis reduziert. Demnach sind künftig nur die Steuer-IDs derjenigen Mitglieder von Vorständen, Beiräten und Aufsichtsräten anzugeben, „welche eine direkte Entscheidungsbefugnis in Zollangelegenheiten haben“. Die Frage, in der die Steuer-IDs der Abteilungsleiter des Unternehmens abgefragt werden, wurde allerdings nicht auf Personen mit Zollbezug eingeschränkt.
Ende Juli lief zudem die Frist für die Rücksendung der ausgefüllten Differenzfragebögen in vielen Hauptzollämtern aus. Mehrere Wirtschaftsverbände haben das Bundesfinanzministerium und die Zollverwaltung in einer Besprechung am 16. August in Hamburg deshalb dazu aufgerufen, im Sinne der Rechtssicherheit die Fristen nochmals zu verlängern – möglichst bis zur Entscheidung des EuGH. Die Hauptzollämter sind nun angewiesen, großzügig Fristverlängerungen zu gewähren. Dennoch werden teilweise bereits Konsequenzen für die Neubewilligung bei Nichteinreichen des Fragebogens angedroht.
DSLV rät, Hauptzollamt zu kontaktieren
Der DSLV empfiehlt deshalb Speditionen und Logistikunternehmen, die die Steuer-IDs ihrer Mitarbeiter nicht oder nur für einen eingeschränkten Personenkreis abgeben möchten, den Differenzbogen dennoch – bis auf diese Informationen – auszufüllen und abzugeben. Im Vorfeld sollte zudem gemeinsam mit dem zuständigen Hauptzollamt eine Alternativlösung gefunden werden. Denn die ausstehende Entscheidung des EuGH entbindet nach Verbandsangaben nicht von der Pflicht, bis dahin die Steuer-IDs anzugeben. (ag)
Beschluss vom 9. August 2017
Aktenzeichen: 4 K 1404/17 Z