Mönchengladbach. Mit den Temperaturen steigt auch die Feierlaune in vielen Unternehmen. Es ist wieder Zeit für Sommerfeste, um den Zusammenhalt der Mitarbeiter und das Betriebsklima zu fördern. Grundsätzlich sind die Kosten einer Betriebsveranstaltung steuerlich abzugsfähig. Doch werden die steuerlichen Spielregeln nicht genau eingehalten, drohen hohe Nachzahlungen, warnt die Mönchengladbacher Steuerberatungsgesellschaft WWS.
Die Finanzverwaltung folgt nunmehr der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und hat ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Unternehmen können bei Betriebsfeiern dadurch leicht in die Umsatzsteuerfalle tappen. Umso wichtiger ist es, den Kostenrahmen penibel einzuhalten. „Wird die Freigrenze von 110 Euro inklusive Mehrwertsteuer pro Mitarbeiter überschritten, streicht der Fiskus den Vorsteuerabzug für sämtliche Veranstaltungskosten“, betont Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der WWS. „Gleichzeitig ist aber keine umsatzsteuerpflichtige Entnahmebesteuerung mehr vorzunehmen.“ Die Finanzbehörden unterstellen bei Verletzung der kritischen Grenze einen überwiegend privaten Charakter der Feier. Obendrein führt dies auch dazu, dass alle Veranstaltungskosten lohnsteuer- und beitragspflichtig werden.
Schnell wird der Fiskus zur Spaßbremse
Gerade bei Sommerfesten ist erhöhte Vorsicht gefragt. Denn sie finden häufig im lockeren Rahmen statt und der Teilnehmerkreis wird gerne um Angehörige der Arbeitnehmer erweitert. Hier lauert eine zusätzliche Falle: Die Freigrenze gilt nicht pro Teilnehmer, sondern pro teilnehmenden Mitarbeiter. „Der auf betriebsfremde Personen entfallende Anteil an den Gesamtkosten ist dem zugehörigen Arbeitnehmer zuzurechnen“, betont WWS-Berater Lambertz. Schnell wird die Freigrenze überschritten, ohne dass sich Chef und Mitarbeiter darüber im Klaren sind.
Unternehmen rät Lambertz, genau zu dokumentieren, wer allein oder in Begleitung an der Betriebsfeier teilgenommen hat. Diese Dokumentation ist erforderlich, um die Kosten pro Gast bestimmen zu können. Denn die Gesamtkosten sind nur auf die teilnehmenden und nicht auf alle eingeladenen Gäste umzulegen. Wird die kritische Grenze von 110 Euro auch nur um einen Euro überschritten, behandelt der Fiskus die Aufwendungen als Arbeitslohn. Mitarbeiter müssen auf die gesamten Kosten Lohnsteuer und Sozialabgaben entrichten. Abhilfe kann eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers schaffen, der den übersteigenden Betrag ausgleicht. Oder das Unternehmen nutzt die Möglichkeit zur Pauschalversteuerung und führt zusätzlich zu den Ausgaben 25 Prozent pauschale Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an den Fiskus ab. (ag)