Ab dem 1. April 2013 sind Transportunternehmer verpflichtet, bei der Einfuhr von Waren nach Usbekistan oder dem Transit von Waren durch Usbekistan die Zollbehörden über die importierten Waren, einschließlich Name und Bezeichnung, Menge, Gewicht und Wert sowie den HS-Code zu informieren. Beim Straßentransport sollten die erforderlichen Informationen aus den begleitenden Frachtpapieren, den Frachtbriefen, dem Carnet TIR und anderen Dokumenten, die der Frachtführer mitführt, hervorgehen. Darauf wies der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DLSV) hin. Hierzu liege nun die von der deutschen Botschaft gefertigte Arbeitsübersetzung einer usbekischen Verbalnote vor, die Listen mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben enthält. (ag)
Usbekistan regelt Einfuhrbestimmung neu
Die Zollbehörden der Republik in Zentralasien verlangen ab April genauere Informationen zu den importierten Waren.