München. Vereinbart der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern einen Lohnverzicht, gleicht ihn aber durch Sachleistungen aus, schuldet er Lohnsteuer in Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts. So entschied das Landessozialgericht Bayern. Der betroffene Arbeitgeber vereinbarte mit einem Arbeitnehmer einen Lohnverzicht, gewährte jedoch zugleich Sachleistungen in Form von Gutscheinen oder Waren, die monatlich nicht mehr als 44 Euro betragen sollten, sowie Zuschüsse zum Kantinenessen und zu Kinderbetreuungskosten gegen Nachweis.
Er war der Ansicht, hierfür keine Lohnsteuer zahlen zu müssen, scheiterte damit aber bei einer Betriebsprüfung. Die Deutsche Rentenversicherung sah hierin zu Recht sozialversicherungspflichtige Vergünstigungen. Es handele sich nicht um Leistungen, die zusätzlich zu dem bisherigen Arbeitsentgelt zu zahlen sind, sondern statt des Arbeitsentgelts. Damit liege eine Entgeltumwandlung vor. Steuerlich privilegiert sind nämlich allenfalls solche (Sach-)Leistungen beziehungsweise Zuschüsse, die „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. (ctw/ag)
Urteil vom 14.09.2017
Aktenzeichen: L 14 R 586/14