Erfurt. Ein örtlicher Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einsicht in unternehmensweite Bruttoentgeltlisten, sondern nur innerbetrieblich. So entschied das Bundesarbeitsgericht.
In dem Fall hatte ein Verkehrsunternehmen bundesweit vier Standorte. Für jeden Standort war ein örtlich zuständiger Betriebsrat gewählt worden, darüber hinaus gab es einen gesamtbetrieblichen Betriebsrat. Der Betriebsrat des einen Standortes wollte überprüfen, ob für die an seinem Standort tätigen Arbeitnehmer der unternehmensbezogene Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wurde und verlangte Einsicht in die Bruttoentgeltlisten aller Standorte.
Diese Einsicht wurde ihm zu Recht verweigert. Nur der Gesamtbetriebsrat darf wissen, was Beschäftigte in den verschiedenen Betriebsteilen eines Unternehmens verdienen. (ctw/ag)
Beschluss vom 26.09.2017
Aktenzeichen: 1 ABR 27/16