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Urteil: Lokaler Betriebsrat darf nicht alle Unternehmensgehälter erfahren

29.08.2018 16:49 Uhr
Pragraf Recht Urteil
In dem Streitfall ging es um die Anwendung des unternehmensbezogenen Gleichbehandlungsgrundsatzes in anderen Standorten und das Einsichtsrecht eines Betriebsrats
© Foto: Onypix/Fotolia

Das Einsichtsrecht des für einen bestimmten Standort eines Unternehmens zuständigen Betriebsrates ist beschränkt. Seine Aufgabe ist es lediglich, für innerbetriebliche Lohngerechtigkeit zu sorgen.

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Erfurt. Ein örtlicher Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einsicht in unternehmensweite Bruttoentgeltlisten, sondern nur innerbetrieblich. So entschied das Bundesarbeitsgericht.

In dem Fall hatte ein Verkehrsunternehmen bundesweit vier Standorte. Für jeden Standort war ein örtlich zuständiger Betriebsrat gewählt worden, darüber hinaus gab es einen gesamtbetrieblichen Betriebsrat. Der Betriebsrat des einen Standortes wollte überprüfen, ob für die an seinem Standort tätigen Arbeitnehmer der unternehmensbezogene Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wurde und verlangte Einsicht in die Bruttoentgeltlisten aller Standorte.

Diese Einsicht wurde ihm zu Recht verweigert. Nur der Gesamtbetriebsrat darf wissen, was Beschäftigte in den verschiedenen Betriebsteilen eines Unternehmens verdienen. (ctw/ag)

Beschluss vom 26.09.2017
Aktenzeichen:
1 ABR 27/16

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