Hamburg. Ansprüche aus Rahmentransportverträgen unterliegen den handelsrechtlichen Regelungen der Paragrafen 407 ff des Handelsgesetzbuches (HGB). Vergütungsansprüche verjähren demnach nach einem Jahr. Darauf weist das Landgericht Hamburg hin.
In dem verhandelnden Fall stritten über ein Auftraggeber und ein Transportunternehmen über die Einzelheiten der Bezahlung eines bestehenden Rahmentransportvertrages. 2011 gab es Streit, sodass die Transporte sogar zeitweise eingestellt wurden. Nach neuen Verhandlungen zahlte die Auftraggeberin nach ihrer Einschätzung in Summe sogar mehr als ursprünglich vereinbart war für die Transporte.
Als die Transportfirma 2014 erneut Ansprüche aus dem Jahr 2011 auf Bezahlung geltend machen wollte, scheiterte sie an der eingetretenen Verjährung. Denn gemäß Paragraf 439 HGB verjähren Ansprüche aus dem Transportvertrag innerhalb eines Jahres. Dies gilt nur dann nicht, wenn vorsätzlich zu wenig bezahlt wurde. Dann geltend drei Jahre Verjährungsfrist. Das traf hier aber gerade nicht zu, denn die Auftraggeberin ging davon aus, dass sie zwar die Diesel- und Mautzuschläge gekürzt, die Grundvergütung jedoch erhöht hatte. Hierdurch nahm sie an, dass sie mehr gezahlt hatte, als sie hätte zahlen müssen. Dies sah das Gericht auch als glaubhaft an, weil das Auftraggeberunternehmen Angst hatte, dass die Transporte gar nicht mehr durchgeführt werden würde, eine Arbeitseinstellung gab es schließlich schon einmal. Das Gericht wies die Klage des Transportunternehmens auf eine Nachzahlung ab. (ctw/ks)
Landgericht Hamburg
Urteil vom 17.07.2015
Aktenzeichen 412 HKO 117/14