Hamburg/Berlin. Wer das Martinshorn eines Einsatzfahrzeugs hört, muss schnellstmöglich herausfinden, von wo sich das Einsatzfahrzeug nähert. Daher ist es auch erlaubt, an einer grünen Ampel zu bremsen. Fährt ein anderer Fahrer dann hinten auf, muss er den Schaden komplett ersetzen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2016).
Versicherung wollte nur zwei Drittel der Schadensumme bezahlen
In dem Fall stand eine Autofahrerin mit ihrem Fahrzeug an einer roten Ampel und wollte nach rechts abbiegen. Hinter ihr stand ein weiteres Fahrzeug, das auch nach rechts abbiegen wollte. Als die Ampel auf Grün umschaltete, fuhren beide Fahrzeuge an. Während des Abbiegevorgangs hörte die Frau das Martinshorn eines Rettungswagens und bremste. Das Auto hinter ihr fuhr auf. Die Frau wollte den gesamten Schaden vom Fahrer des auffahrenden Wagens ersetzt bekommen. Tatsächlich regulierte die Versicherung nur etwa zu zwei Dritteln. Der Rest wurde eingeklagt.
Mit Erfolg. Bei einem Auffahrunfall spreche der Anschein dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen oder beim Abbiegen zu dicht aufgefahren sei. Könne dies nicht widerlegt werden, hafte der Auffahrende. Grundsätzlich trete dann auch die einfache Betriebsgefahr und somit ein Mitverschulden des anderen Fahrzeugs dahinter zurück.
Auch das Bremsen der Fahrerin führe zu keiner anderen Wertung. Ein Verkehrsverstoß liege nur dann vor, wenn es sich um eine starke Bremsung ohne zwingenden Grund handele. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Auch wenn später kein Fahrzeug mit Blaulicht und/oder Martinshorn an der Unfallstelle vorbeigefahren sei, reiche es, dass die Klägerin ein Martinshorn gehört habe. Höre man ein solches Rettungssignal, sei es geboten, sich schnellstmöglich davon zu überzeugen, von wo ein entsprechendes Fahrzeug sich nähere. Das Gericht hatte außerdem Zweifel, ob es sich tatsächlich um eine starke Bremsung gehandelt hatte. Der andere Autofahrer sprach von einer „Vollbremsung“. Da beide Parteien aber bei Grün gerade erst in eine Straße abbiegen wollten, handele es sich wohl eher nicht um eine starke Bremsung. (ks)
Urteil vom 31. Oktober 2016
Aktenzeichen 306 O 141/16