München. Beachtet ein Fahrerlaubnisinhaber die MPU-Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nicht und zieht diese zunächst keinerlei Konsequenzen, kann sie nicht drei Jahre später doch noch den Führerschein entziehen. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof München im Fall eines Autofahrer, der 2012 auffällig geworden war, woraufhin die die zuständige Behörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet hatte. Dem war der Mann nicht nachgekommen. Erst 2016, mehr als drei Jahre später, ordnete die Behörde erneut die Vorlage eines Eignungsgutachtens an und entzog dem Betroffenen die Fahrerlaubnis, als er wiederum nicht darauf reagierte. Laut dem Gericht musste der Autofahrer nach so langer Zeit allerdings nicht mehr damit rechnen, dass die Behörde Konsequenzen aus der Nichtvorlage der MPU zieht. Zudem gab es keine Anhaltspunkte, dass er erneut im Straßenverkehr auffällig geworden war. (ag)
Urteil vom 06.10.2016
Aktenzeichen 11 CS 16.1523