Berlin. Wenn der Gesellschafter einer GbR verstirbt, muss zur Berichtigung des Grundbuchs nicht zwangsläufig der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden. Das entschied das Kammergericht Berlin. Nach dem Tod eines Gesellschafters würden die Erben oftmals Miterben oder andere Gesellschafter beauftragen, die Grundbuchberichtigung vorzunehmen. Dies lehnten Grundbuchämter ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrag oder der Bewilligung der anderen GbR-Gesellschafter oft ab.
Dieser Praxis widersprach nun das Gericht und stellte klar, dass es für die Grundbuchberichtigung ausreichend ist, wenn die Erbfolge durch einen Erbschein nachgewiesen wird und sowohl die Erben als auch die weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter die Berichtigung beantragen. (ctw/sno)
Kammergericht Berlin
Beschluss vom 29.03.2016
Aktenzeichen 1 W 907/15