Erfurt. Für Arbeitnehmer von insolventen Betrieben gilt auch in der Elternzeit nur eine verkürzte Kündigungsfrist. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt klar und wies damit die Klage einer Frau aus Bayern auch in der dritten Instanz zurück (6 AZR 301/12).
Der Insolvenzverwalter müsse bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch keine Rücksicht auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile nehmen, die daraus für den Arbeitnehmer entstehen könnten. Für Nachteile, die sich aus der verkürzten Kündigungsfrist ergeben, sehe die Insolvenzordnung ohnehin einen Schadenersatzanspruch vor. Die Kündigungsfrist in der Insolvenz beträgt höchstens drei Monate.
Geklagt hatte eine Einkäuferin im Versandhandel, die sich zum Zeitpunkt ihrer Kündigung in der Elternzeit befand. Durch ihre Entlassung verlor sie die Möglichkeit, sich weiter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern - in der Elternzeit ist dies möglich. Ihre Klage war zuvor bereits vor dem Landesarbeitsgericht in Nürnberg erfolglos gewesen. (dpa)
Urteil vom 27. Februar 2014
Aktenzeichen: 6 AZR 301/12
Urteil: Verkürzte Kündigungsfrist bei Insolvenz auch in der Elternzeit
Der Insolvenzverwalter muss bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rücksicht auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile nehmen.