Neustadt an der Weinstraße. Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer. So urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Das Finanzamt hatte in dem dort verhandelten Fall vergeblich versucht, die Steuerrückstände eines Unternehmens einzutreiben. Deshalb war ein Haftungsbescheid gegen den Gesellschafter ergangen. Dieser hatte darauf verwiesen, sein Mitgesellschafter habe die steuerlichen Belange geregelt. Damit hatte er allerdings keinen Erfolg.
Zum einen habe eine schriftliche Vereinbarung zur Aufgabenverteilung zwischen den beiden Gesellschaftern gefehlt, monierten die Richter. Zum anderen hätte er eine gesteigerte Überwachungspflicht gehabt, weil er von der finanziellen Schieflage des Unternehmens gewusst habe. Dieser habe er nicht Genüge getan, indem er sich persönlich vergewissert habe, dass alles gezahlt sei. Die nicht abgeführte Lohnsteuer musste der Unternehmer aus eigener Tasche zahlen. Denn bei mehreren Geschäftsführern gilt laut dem Finanzgericht grundsätzlich das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. (ctw/ag)
Urteil vom 10. Dezember 2013
Aktenzeichen 3 K 1632/12