Karlsruhe. Wenn ein Frachtführer für Auftraggeber Zollgebühren auslegt, muss er sein Recht auf Erstattung innerhalb eines Jahres geltend machen. Der Bundesgerichtshof entschied im Rechtsstreit zwischen einem Transporteur und dem von diesem als Subunternehmer beauftragten Binnenschiffer, dass sämtliche Ansprüche aus einem Beförderungsvertrag der speziellen frachtvertraglichen einjährigen Verjährungsfrist des Paragrafen 439 im Handelsgesetzbuch unterliegen.
Dies gelte auch für Ansprüche aus vertraglichen Nebenpflichten, es müsse nur ein Zusammenhang mit der Beförderung bestehen. Da für den Weitertransport der Importware zum Empfänger das Frachtgut notwendigerweise verzollt werden muss, ist dieser Zusammenhang nach Meinung des Bundesgerichtshofs gegeben. Die einjährige Verjährungsfrist gelte auch für Ansprüche zwischen Unter- und Hauptfrachtführer. (ctw/ks)
Urteil vom 07.03.2013
Aktenzeichen I ZR 186/11