Hamburg. Die Zustellung einer Klage oder eines Urteils an ein ausländisches Unternehmen kann auch wirksam sein, wenn sie an Bord ihres Schiffes erfolgt. Voraussetzung ist, dass sich das Schiff der Firma in Deutschland befindet. Das entschied das Landgericht Hamburg.
Ein deutsches Unternehmen machte gegenüber einem niederländischen Unternehmen Liegegebühren für einen Hafenliegeplatz geltend. An Bord des Schiffes hatte ein Gerichtsvollzieher sowohl die Klage als auch das schließlich ergangene Urteil dem niederländischen Gesellschafter beziehungsweise dem ersten Offizier der Schiffsbesatzung übergeben. Das Schiff lag zu diesen Zeitpunkten in Hamburg und in Wilhelmshafen.
Das niederländische Unternehmen hatte Einwände dagegen, dass die Schriftstücke nicht an die Firmenadresse in den Niederlanden gesendet wurden. Das Landgericht Hamburg entschied aber, dass die Zustellungen an Bord des Schiffes ausreichend waren. Das Urteil auf Zahlung der Gebühren war demnach wirksam. (ctw/ks)
Urteil vom 12.03.2013
Aktenzeichen 325 O 224/12