Luxemburg. Ermöglicht ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht, seinen Jahresurlaub zu nehmen, verfällt dieser nicht und der Arbeitnehmer hat auch noch nach Jahren Anspruch auf Bezahlung. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der Urlaub nicht genommen beziehungsweise für genommenen Urlaub keine Vergütung bekommen hatte, weil sein Arbeitgeber nicht bereit war, auch während der Urlaubszeit ein Entgelt zu zahlen. Als er in Ruhestand ging, verlangte er auf dem Klageweg eine Entschädigung für den nicht genommenen beziehungsweise nicht bezahlten Urlaub und bekam Recht.
Der EuGH stellte klar, dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub ermöglichen muss. Sinn und Zweck von Urlaub sei, dass eine Erholungsphase bestehe, in der ein Mitarbeiter neue Kraft für seine berufliche Tätigkeit sammeln kann. Dieser Zweck kann demnach aber nicht erreicht werden, wenn der er sich während seiner Urlaubszeit Sorgen um sein Geld machen muss. Der betroffene Arbeitgeber konnte sich nicht darauf berufen, dass ein Arbeitnehmer innerhalb einer 15-monatigen Frist seinen Urlaub nehmen muss, wie dies im Krankheitsfall ist. Anders als in den Fällen langfristig erkrankter Arbeitnehmer sei hier eine Begrenzung des Übertragungszeitraums zum Schutz des Arbeitsgebers nicht erforderlich, hieß es in der Urteilsbegründung. (ctw/sk/ag)
Urteil vom 29.11.2017
Aktenzeichen: C-214/16