Nürnberg. Eine vor Inkrafttreten des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) im August 2014 vereinbarte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ist wirksam, auch wenn sie Ansprüche auf den Mindestlohn nicht explizit ausnimmt. Das entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg und wies die Klage eines Arbeitnehmers auf Überstundenvergütung ab, weil der Anspruch darauf verfallen war.
Ausschlussfristen sind in Arbeitsverträgen üblich, damit beide Parteien schnell Rechtssicherheit haben. Werden Ansprüche nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht, verfallen sie. Solche Verfallsklauseln stehen seit 2015 auf dem Prüfstand, weil Paragraf 3 des MiLoG vorsieht, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind.
Sollen Ausschlussfristen gelten, müssten diese Mindestlohansprüche seit dem Inkrafttreten des MiLoG ausgenommen werden. Sind Verfallsklauseln nicht entsprechend formuliert, sind sie womöglich unwirksam. Das gilt aber nicht für Verträge, die vor 2015 abgeschlossen wurden, wie sich aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ergibt. (ctw/ag)
Urteil vom 09.05.2017
Aktenzeichen: 7 Sa 560/16