Berlin. Ein Berufskraftfahrer verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er den ihm anvertrauten LKW unter Alkoholeinfluss fährt. Ist er allerdings Alkoholiker und zu einer Therapie bereit, darf der Chef ihm trotzdem nicht kündigen. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. In dem Fall hatte ein Berufskraftfahrer mit 0,64 Promille Alkohol im Blut einen Unfall verursacht, bei dem ein Mensch verletzt und ein hoher Sachschaden entstand. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin. Das zunächst zuständige Arbeitsgericht Berlin hielt die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung für sozial gerechtfertigt. Dem ist das LAG nicht gefolgt. Da der Mitarbeiter therapiebereit war, sei nicht davon auszugehen, dass er seinen Pflichten dauerhaft nicht nachkomme, so der Richterspruch. Vom Arbeitgeber sei deshalb zu erwarten, dass er das Fehlverhalten abmahnt und das Arbeitsverhältnis fortsetzt. (ks)
Urteil vom 28.10.2014
Aktenzeichen: 7 Sa 852/14