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Urteil: Tödlicher Unfall wegen Handy am Steuer - versuchter Mord

11.08.2016 13:40 Uhr
Urteil: Tödlicher Unfall wegen Handy am Steuer - versuchter Mord
In dem verhandelten Fall war eine Autofahrerin neun Sekunden während der Fahrt von ihrem Smartphone abgelenkt gewesen und hatte zwei Radfahrer angefahren.
© Foto: Picture Alliance/dpa/Monika Skolimowska

Wenn zur Unachtsamkeit während des Autofahrens wegen einer Ablenkung durch das Smartphone noch Fahrerflucht kommt, muss der Unfallverursacher mit einer harten Strafe rechnen.

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Stuttgart. Wer durch sein Smartphone am Steuer abgelenkt wird und hierdurch bei einem Verkehrsunfall Dritte tödlich verletzt werden, riskiert eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Dies jedenfalls dann, wenn auch noch Unfallflucht hinzukommt. Das Landgericht Stuttgart verurteilte kürzlich eine 19-jährige Autofahrerin, die auf einer schnurgeraden Landstraße ungebremst in zwei Rennradfahrer gefahren war, weil sie sich nicht auf die Straße konzentriert, sondern auf ihr Smartphone konzentriert und möglicherweise nebenbei Whatsapp-Mitteilungen geschrieben hatte.

Obwohl ihr Kleinwagen stark beschädigt wurde, die Windschutzscheibe zum Teil gesplittert und ein Vorderreifen platt war, war die junge Frau noch wenige Kilometer weitergefahren und hatte dann nicht die Polizei oder Notarzt, sondern in ihrer Verzweiflung ihre Schwester angerufen. Für einen Radfahrer kam daraufhin jede Hilfe zu spät. Er verstarb im Rettungshubschrauber. Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Frau wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Die Richterin sah es am Donnerstag auch als erwiesen an, dass die Frau beim Fahren mehrere Sekunden lang Nachrichten auf ihrem Smartphone tippte.

Das Urteil erging auch wegen versuchten Mordes, weil die Frau nach Angaben des Gerichts billigend in Kauf genommen hatte, dass durch ihre unterlassene Hilfeleistung jemand stirbt. (ag)

Urteil vom  19.11.2015
Aktenzeichen: 2 KLs 71 Js 78596/14

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