Erfurt. Wer einen Betrieb übernimmt, tritt auch in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern ein. Dies gilt ebenso für die Geltung von Tarifverträgen, auch wenn der neue Betriebsinhaber selbst nicht tarifgebunden ist. Darauf weist das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil hin.
Hat der frühere Betriebsinhaber arbeitsvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags vereinbart, ist auch der neue Betriebsinhaber daran gebunden. Kollektivnormen des Tarifvertrags gelten insoweit fort, so dass alle Rechtspositionen aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs schon galten, auch weiter das Arbeitsverhältnis bestimmen. Sind Regelungen zu diesem Zeitpunkt bereits tarifvertraglich vereinbart, treten aber erst später in Kraft, so werden sie auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt für das bestehende Arbeitsverhältnis maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob der neue Betriebsinhaber selbst tarifgebunden ist oder nicht. (ctw/bw)
Urteil vom 16.05.2012
Aktenzeichen: 4 AZR 321/10