Rostock. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14,9 Stunden ist ein vereinbarter Lohn von monatlich 100,00 Euro sittenwidrig und damit diese Vereinbarung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag nichtig. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Es handele sich in einem solchen Fall um ein „wucherähnliches Geschäft“, argumentierten die Richter. Der Arbeitgeber habe sich bei der Höhe der Lohnzahlung an der üblichen Vergütung in der Branche zu orientieren.
Hierbei hilft laut dem Gericht zunächst ein Tarifvertrag. Fehlt dieser, sei die in der jeweiligen Branche und an dem jeweiligen Ort übliche Vergütung zu zahlen. Liegt die vereinbarte Lohnhöhe um 50 Prozent unter der normalen Bezahlung, so ist dies nicht rechtens. Das Gericht darf dann Vergleiche mit anderen Löhnen in der Branche und an dem jeweiligen Ort vornehmen und die zu zahlende Vergütung notfalls hieran orientiert auch schätzen. (ctw)
Urteil vom 12.04.2012
Aktenzeichen: 5 Sa 194/11