Karlsruhe. Der Halter eines Tanklastzuges haftet für Unfälle, die sich bei der Anlieferung von Heizöl dadurch ergeben, dass die Flüssigkeit auf die Straße läuft, weil der Schlauch undicht ist. Das entschied der Bundesgerichtshof. In diesem Fall war ein Stück des zur Schlauchtrommel des Lkw führenden Verbindungsschlauches kaputt gewesen und es waren die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers verunreinigt worden.
Weil der Schaden dem Betrieb des Lkw zuzurechnen sei, hafte der Halter auch für die Gefahr, die dieser beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere darstelle. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehöre zum „Gebrauch“ des Kraftfahrzeuges, hieß es. (ctw/ag)
Urteil vom 08.12.2015
Aktenzeichen: VI ZR 139/15
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