Celle. Fungiert jemand nur als Strohmann-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), kann er trotzdem dafür verantwortlich gemacht werden, dass Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgeführt werden. Das erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Celle und verurteilte die Geschäftsführerin einer GmbH zur Zahlung der Beiträge.
In einem anderen Verfahren war geklärt worden, dass zwei Mitarbeiterinnen der GmbH nur scheinselbständig und tatsächlich Angestellte der GmbH gewesen sind. Also waren Sozialversicherungsbeiträge hierfür zu zahlen. Die Geschäftsführerin erklärte, sie sei dafür nicht verantwortlich, sie sei nur auf dem Papier Alleingeschäftsführerin und -gesellschafterin. Die tatsächlichen Belange der GmbH hätten Dritte für sie erledigt. Dies half ihr aber nichts.
Bereits die formale Stellung als Geschäftsführerin ist laut dem OLG Celle ausreichend, eine Haftung zu begründen. Kümmert sich der Geschäftsführer dann nicht, kann man ihn sogar einen sogenannten Eventualvorsatz unterstellen, wenn Angestellte nicht angemeldet werden. Denn er hat zumindest billigend in Kauf genommen, dass Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden. (ctw/ag)
Urteil vom 10.05.2017
Aktenzeichen: 9 U 3/17