München. Wenn ein Spediteur seine betrieblichen Abläufe nicht so organisiert und zweckmäßige Anweisungen erteilt, dass die Auswahl von Subunternehmern sorgfältig erfolgt, verletzt er seine vorvertragliche Obliegenheit gegenüber seinem Transportversicherer. Dies gilt auch, sofern er nicht durch eine hinreichend dichte, häufige und konkrete Kontrolle der Angestellten sicherstellt, dass die vorgegebenen Arbeitsabläufe eingehalten werden. Das Landgericht München wies jetzt darauf hin, dass der Spediteur unter solchen Voraussetzungen im Schadenfall seinen Versicherungsschutz riskiert.
In dem Fall ging es um einen Unterfrachtführer, den der Disponent einer Spedition über eine Frachtenbörse für eine Beförderung beauftragt hatte. Die Ware kam allerdings nie am Zielort an. Die Versicherung musste den Schaden aus dem Güterverlust nicht ersetzen, weil der Spediteur grob fahrlässig gehandelt hatte. Er hatte seinen Mitarbeiter nicht angewiesen, vor allem für kurzfristige Transporte keine bisher unbekannten Subunternehmer zu beauftragen, die sich über eine Frachtenbörse melden. Zudem hatte es keine Nachweise gegeben, dass der Disponent angewiesen war, Daten des Subunternehmers zu überprüfen und dies auch tatsächlich erfolgt ist.
Ein Aushang im Betrieb, dass bei der Auswahl von Auftragnehmern die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewendet werden muss, genügt aus Sicht des Gerichts nicht. (ag/ctw)
Urteil vom 10.02.2015
Aktenzeichen 13 HK O 5832/14