Kiel. Bei sexueller Belästigung droht Mitarbeitern die fristlose Kündigung – und zwar auch dann, wenn der Vorfall schon längere Zeit her ist. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor. Auch ein langjähriges Arbeitsverhältnis schütze in diesem Fall nicht vor einem fristlosen Rauswurf. Auf das Urteil wies der Bund-Verlag hin.
In dem verhandelten Fall war einem langjährigen Mitarbeiter im Januar 2015 gekündigt worden. Der Arbeitgeber stützte seine Kündigung darauf, dass der Mann, der im Lebensmitteleinzelhandel tätig ist, ein Stück Fleisch im Wert von 80 Cent verzehrt hatte, ohne es zu bezahlen. Der Kläger wehrte sich dagegen – und argumentierte, dass es sich dabei um eine Probe gehandelt habe. Nach Ausspruch der Kündigung erfuhr der Arbeitgeber dann von einem Vorfall im Frühjahr 2014. Der Mann hatte damals eine Mitarbeiterin bedrängt, sie umarmt und ihr mit dem Arm den Rücken hinab bis zum Po gestrichen. Die Mitarbeiterin erzählte davon zunächst nur der Marktleiterin.
Das Landesarbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung – anders als das Arbeitsgericht – für rechtmäßig. Aufgrund des Fleischverzehrs sei zumindest eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen. Aufgrund der sexuellen Belästigung sei jedoch auch eine fristlose Kündigung rechtmäßig. Der Vorfall habe zwar schon länger zurückgelegen, das Wissen der Marktleiterin sei dem Arbeitgeber jedoch nicht zuzurechnen, da sie nicht die Erlaubnis des Opfers hatte, den Vorfall an die Geschäftsführung zu melden. (dpa/ag)
Urteil vom 10.11.2015
Aktenzeichen: 2 Sa 235/15