Berlin. Wer privat den Dienstrechner für Besuche im Internet nutzt, riskiert seine fristlose Kündigung. Dabei darf der Arbeitgeber den Browserverlauf auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auslesen, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Ein betroffener Arbeitnehmer durfte nach Weisung des Arbeitgebers seinen Dienstrechner allenfalls in den Arbeitspausen für private Internetbesuche nutzen. Tatsächlich konnte jedoch der Arbeitgeber nachweisen, dass an fünf von 30 Tagen das Internet während der Arbeitszeit privat genutzt wurde.
Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer fristlos - und bekam Recht. Laut Urteil durfte er den Browserverlauf des Arbeitnehmers auch ohne dessen Zustimmung auswerten, obwohl dieser persönliche Daten enthält. Anders hätte er der erforderliche Nachweis schließlich nicht erbracht werden können. (ctw/sno)
Urteil vom 14.01.2016
Aktenzeichen 5 Sa 657/15