Hamburg. Wird Transportgut im Verlauf eines Multimodaltransportes bei einer Umfuhr im Hafen geschädigt, ist dieser Transportabschnitt nur dann der Seestrecke zuzuordnen, wenn der Multimodaltransport die Seestrecke umfasst und nicht schon mit dem Stauen der Ware auf dem Seeschiff endet. In Ermangelung eines von ihm auszuführenden Seetransports kann sich der Multimodalfrachtführer nicht auf seerechtliche Haftungsbeschränkungen auf zwei Sonderziehungsrechte pro Kilogramm des Rohgewichts der Sendung gemäß Paragraf 504 des Handelsgesetzbuchs (HGB) berufen. Das entschied das Landgericht Hamburg im Fall eines Schadens während eines Schwertransports, der sowohl auf dem Land- als auch auf dem Seeweg abgewickelt wurde. Der Auftrag des Absenders beschränkte sich hierbei auf den Multimodaltransport mit Lkw und Binnenschiff zum Hafen. Die Parteien stritten vor allem darüber, wann beziehungsweise in wessen Obhut das Schwergut beschädigt wurde.
Bei der Verladung von einem Binnenschiff auf ein Seeschiff in einem Elbhafen war der hier beförderte fabrikneue Transformator vermutlich so starken Stößen ausgesetzt gewesen, dass nachteilige physische Veränderungen an dem Gut zu erwarten waren und die Werksgarantie infolgedessen erlosch. Daran angebrachte elektronische Schockrekorder gaben erst Aufschluss über den genauen Zeitpunkt der Stöße, die zu Funktionsbeeinträchtigungen beführt haben, als es zu spät war. Denn die vom Multimodalfrachtführer eingesetzten Subunternehmer konnten diese nicht auslesen. Dem Absender des Schwerguts sei deshalb jedoch kein Mitverschulden vorzuwerfen, urteilten die Richter in Hamburg. Frachtführer, die eine derartige Schnittstellenkontrolle wünschen, könnten demnach gegebenenfalls für ihren Transportabschnitt eigene Stoßschreiber anbringen, hieß es. (ag)
Urteil vom 16. November 2018
Aktenzeichen: 412 HKO 60/16