Erfurt. Eine sachgrundlose Befristung darf in einem Tarifvertrag anders geregelt werden als in § 14 des Teilzeitbeschäftigungsgesetzes vorgesehen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Gesetzlich vorgesehen ist darin, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag für die Dauer von zwei Jahren sachgrundlos befristen darf. In diesem Zeitraum darf er maximal dreimal eine Verlängerung der Befristung aussprechen, bevor der Arbeitnehmer fest angestellt werden muss.
Die gesetzliche Regelung ist allerdings durch einen Tarifvertrag abänderbar – und zwar sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitnehmers. Welche Grenzen dabei gelten, hat das BAG nunmehr geklärt. Es erklärte, dass eine Abweichung nur zulässig ist, solange der Arbeitgeber sich dabei rechnerisch innerhalb des Dreifachen der gesetzlich vorgegebenen Zahlen bewegt.
Im verhandelten Fall ermöglichte der Tarifvertrag der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags bis zu einer Dauer von fünf Jahren. Bis zu dieser Gesamtdauer war die fünfmalige Verlängerung der Befristung zulässig. Die tarifvertraglichen Regelungen lagen damit innerhalb des möglichen Rahmens, den das BAG vorgegeben hat. (ctw/jt)
Urteil vom 26.10.2016
Aktenzeichen 7 AZR 140/15