Köln. Wird das Insolvenzverfahren für den Arbeitgeber eröffnet, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung geltend machen. Dieser kann die Ansprüche dann gegenüber der Insolvenztabelle anmelden. Darauf weist das Landesarbeitsgericht Köln hin.
Wer zum Zeitpunkt des Insolvenzeintritts Ansprüche oder unverfallbare Anwartschaften gegenüber dem Arbeitgeber auf eine betriebliche Altersversorgung hat, kann diese gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung geltend machen. Im Gegenzug allerdings gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers, die zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls gegenüber dem Arbeitgeber bestanden, auf den Pensions-Sicherungs-Verein über. So kann dieser den Wert zur Insolvenztabelle anmelden, um so unter Umständen zumindest einen Teil der gezahlten Leistungen zurück zu erhalten. (ctw/jt)
Urteil vom 10.05.2016
Aktenzeichen 12 Sa 864/15