Hamm. Wer über ein Tankstellengelände fährt, um eine rote Ampel an einer Kreuzung zu umfahren, begeht keinen Rotlichtverstoß. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm. Das Gericht verhandelte den Fall eines PKW-Fahrers, dem ein Rotlichtverstoß zur Last gelegt wurde. Um eine rote Ampel zu umfahren, überquerte er ein Tankstellengelände, das sich im Eckbereich der Kreuzung befand.
Das Amtsgericht Dortmund hatte den Fahrer zunächst zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Daraufhin legte er Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht hob das angefochtene Urteil auf.
Der Richter begründete sein Urteil damit, dass das Tankstellengelände nicht in den Schutzbereich der Ampelregelung falle. Die rote Ampel verbiete nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Einfahrt durch einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu fahren. Von dort aus sei es dann auch erlaubt, hinter der Ampel wieder in den Straßenbereich zu fahren.
Es gibt Ausnahmen
Anders sieht es aus, wenn ein Verkehrsteilnehmer über parallel verlaufende Rad- oder Gehwege fahren muss, um eine rote Ampel zu umfahren. Wie der Richter erklärte, muss sich der Querverkehr darauf verlassen können, dass aus der durch rot gesperrten Fahrtrichtung auch tatsächlich keine Autos auf die Kreuzung fahren. Zu dem durch die Ampel geschützten Bereich gehöre nicht nur der Fahrbahnbereich, sondern der gesamte Kreuzungs- oder Einmündungsbereich. Dazu zählen auch parallel verlaufende Randstreifen, Parkstreifen sowie Rad- und Fußwege, so das Gericht. (ctw/ks)
Urteil vom 02.07.2013
Aktenzeichen 1 RBs 98/13