Hamm. Wer den Sicherheitsabstand länger als drei Sekunden oder über eine Wegstrecke von mehr als 140 Metern unterschreitet, muss laut dem Oberlandesgericht Hamm mit einem Bußgeld rechnen. Geklagt hatte ein Autofahrer, der über eine Strecke von 123 Meter bei einem Tempo von 131 Stundenkilometer lediglich einen Abstand von 26 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug gehalten hatte. Hierfür hatte ihn das Amtsgericht Unna zu einem Bußgeld von 180 Euro verurteilt. Das Oberlandesgerichts Hamm bestätigte die Verurteilung des Betroffenen und verwarf dessen Beschwerde als unbegründet.
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Autofahrer den Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden durch Spurwechsel, Bremsmanöver und dergleichen maximal für die Dauer von drei Sekunden oder eine Wegstrecke von 140 Metern unterschreiten darf. In diesem Fall sei der Sicherheitsabstand aber nicht nur vorübergehend unterschritten worden. (ctw/ag)
Beschluss vom 09.07.2013
Aktenzeichen 1 RBs 78/13