Erfurt. Soll während der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist als sonst im Arbeitsvertrag vorgesehen gelten, muss dies ausdrücklich vereinbart sein. Darauf wies das Bundesarbeitsgericht jetzt hin. In dem Fall war vereinbart, dass der Manteltarifvertrag für das Beschäftigungsverhältnis gilt. Dort ist auch eine Kündigungsfrist während der Probezeit von zwei Wochen vorgesehen. Weiterhin stand im Arbeitsvertrag, dass eine sechsmonatige Probezeit gelten sollte und mit einer sechswöchigen Frist zum Monatsende gekündigt werden könnte. Ein gesonderter Hinweis, welche Kündigungsfrist während der Probezeit gelten sollte, fehlte. Der beklagte Arbeitgeber hatte während der Probezeit mit Frist von zwei Wochen gekündigt, scheiterte damit aber. Weil in dem Arbeitsvertrag ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kündigungsfrist während der Probezeit fehlte, konnte der betroffene Arbeitnehmer davon ausgehen, dass die sechswöchige Frist auch während der ersten sechs Monate gelten soll. (ctw/ag)
Urteil vom 23.03.2017
Aktenzeichen: 6 AZR 705/15