Erfurt. Ein Arbeitgeber muss für eine zugesagte betriebliche Altersversorgung vollumfänglich einstehen, wenn die Leistungen arbeitsvertraglich mit Bezugnahme auf einen Tarifvertrag versprochen waren. Selbst dann, wenn die Durchführung über eine externe Zusatzversorgungskasse während der Anwartschaftsphase jedoch teilweise nicht stattfand, weil dieser Träger dem Arbeitgeber zunächst die Aufnahme als Mitglied verweigert hatte. So entschied das Bundesarbeitsgericht. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hafte der Arbeitgeber hierfür und müsse die Versorgungsbezüge oder etwaige Differenzen zwischen gewährter Leistung und Zusage auch aus seinem eigenen Vermögen ausgleichen. Der externe Versorgungsträger sei nur ein Instrument des Arbeitgebers, betonte das Bundesarbeitsgericht. (ctw/ag)
Urteil vom 20.09.2016
Aktenzeichen 3 AZR 302/15