Hannover. Wenn ein Arbeitnehmer sein Fahrzeug aus Versehen falsch betankt, kann er die Kosten für die anschließende Reparatur von der Steuer absetzen. Das entschied das Niedersächsische Finanzgericht. Dort hatte ein Angestellter geklagt, der auf dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle aus Gedankenlosigkeit Benzin statt Diesel getankt hatte. Das Fahrzeug erlitt einen Motorschaden, die Kasko-Versicherung zahlte hierfür nicht. Die Reparaturkosten in Höhe von 4.248 Euro musste der Angestellte selbst berappen.
Daraufhin wollte er die Reparaturkosten zumindest als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung war das Gericht der Ansicht, dass die dadurch entstandenen außergewöhnlichen Aufwendungen nicht mit der üblichen Kilometerpauschale für den Arbeitsweg abgegolten sind und daher als Werbungskosten geltend gemacht werden können. (ctw)
Urteil vom 24.04.2013
Aktenzeichen 9 K 218/12