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Urteil: Reparaturkosten bei Fehlbetankung steuerlich absetzbar

18.06.2013 10:41 Uhr
Urteil: Reparaturkosten bei Fehlbetankung steuerlich absetzbar
Der Kläger hatte aus Versehen Benzin statt Diesel getankt
© Foto: Picture Alliance/dpa/Jeff Pachoud

Wenn ein Arbeitnehmer sein Fahrzeug aus Versehen falsch betankt, kann er die Kosten für die anschließende Reparatur steuerlich geltend machen.

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Hannover. Wenn ein Arbeitnehmer sein Fahrzeug aus Versehen falsch betankt, kann er die Kosten für die anschließende Reparatur von der Steuer absetzen. Das entschied das Niedersächsische Finanzgericht. Dort hatte ein Angestellter geklagt, der auf dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle aus Gedankenlosigkeit Benzin statt Diesel getankt hatte. Das Fahrzeug erlitt einen Motorschaden, die Kasko-Versicherung zahlte hierfür nicht. Die Reparaturkosten in Höhe von 4.248 Euro musste der Angestellte selbst berappen.

Daraufhin wollte er die Reparaturkosten zumindest als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung war das Gericht der Ansicht, dass die dadurch entstandenen ­außergewöhnlichen Aufwendungen nicht mit der üblichen Kilometerpauschale für den Arbeitsweg abgegolten sind und daher als Werbungskosten geltend gemacht werden können. (ctw)

Urteil vom 24.04.2013
Aktenzeichen 9 K 218/12

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