Koblenz. Auch die Kosten einer Reparatur mit gebrauchten Teilen sind nach einem Verkehrsunfall bis zu einer Höhe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ausgleichspflichtig, solange die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist. So entschied das Landgericht Koblenz.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gutachter bereits von vornherein eine Kalkulation mit Gebrauchtteilen angestellt hat, da bei einer Kalkulation mit neuen Ersatzteilen im Gutachten der Schaden bereits über der 130-Prozent-Grenze gelegen hätte. Es kommt allein auf die ordnungsgemäße, fachgerechte Reparatur an, die den Anforderungen nach auch dem Gutachten genügt. Die Reparatur muss demnach zudem vollständig sein. (sv)